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AGB
Allgemeine Lieferungsbedingungen für alle Podukte außer Erdgas und Strom
1. Angebot
Das Angebot ist freibleibend. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers, denen die Verkäuferin nicht ausdrücklich zugestimmt hat, gelten als nicht vereinbart, wenn die Käuferin die Ware abnimmt. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so ist die Verkäuferin zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass der Verkäuferin Barzahlung vor Lieferung geleistet wird.
2. Frachten, Zölle und sonstige Abgaben
Von dem Tage der Erhöhung von Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben die bei Vertragsabschluss bestanden oder von dem Tage der Neueinführung solcher Belastungen an, erhöht sich der Kaufpreis entsprechend.
3. Lieferung und Preis
a) Die Festlegung der für die Berechnung massgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangswerk oder –lager, bei Ablieferung im Tankwagen mit Messvorrichtung kann sie mittels dieser erfolgen. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrundegelegt. Die Abgabe erfolgt nach den gültigen Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung.
b) Für die Einhaltung von Lieferterminen haftet die Verkäuferin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme der Gewähr.
c) Bei Lieferungen hat der Empfänger vor Abnahme für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung zu sorgen, sowie die Kapazität seines Tanks zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden bzw. weil sein Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau angegeben worden sind, werden in keinem Fall ersetzt.
d) Wird aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, weniger als 90 % der bestellten Warenmenge abgenommen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den für die geleistete Liefermenge gültigen Mengenpreis zu berechnen.
e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verkäuferin vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände – unvorhergesehene Hindernisse – gleich, die die Lieferung der Ware erheblich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei der Verkäuferin selbst oder einem ihrer Lieferanten eintreten.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung. Bei einer Rücknahme der Vorbehaltsware gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
b) Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen, an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, ihr den Schuldner zu benennen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
c) Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er der Verkäuferin schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.
5. Beistellung von Versandbehältern, Leihgebinden, Leihgeräten
a) Vorgenannte von der Verkäuferin gestellte Artikel dürfen zu keinen anderen als den vertragsgerechten Zwecken benutzt werden. Der Käufer haftet für alle inkl. der durch höhere Gewalt eingetretenen Verluste oder Beschädigungen der ihm zur Verfügung gestellten Artikel einschließlich Hin- und Rücktransport.
b) Die Verkäuferin ist im Falle des Verlustes, der Zerstörung, der Beschädigung oder der Benutzung der Artikel zu andere als den vertragsgerechten Zwecken berechtigt, als Schadenersatz den Wiederbeschaffungswert zu fordern. Schadenersatz in dieser Höhe wird auch bei Nichtrückgabe gefordert.
6. Verzögerung des Abrufes, der Zahlung
a) Sollte bei einem fest vereinbarten Liefertermin die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, scheitern oder verzögert werden, so ist der Käufer zum Ersatz des hierdurch der Verkäuferin entstehenden Schadens verpflichtet.
b) Kaufpreisforderungen werden mit Übergabe der Ware fällig. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Laufzeit vereinbarter Zahlungsfristen beginnt mit dem Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle, der gleichzeitig Rechnungsdatum ist. Die Zahlungsbedingungen sind 5 Tage netto nach Rechnungsdatum.
c) Bei Verzug behält sich die Verkäuferin – unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte – vor, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
d) Die Mahnkosten belaufen sich auf 5,00 € pro Mahnung.
7. Gewährleistung
a) Bei begründeter Beanstandung der Ware ist die Verkäuferin – unbeschadet ihrer etwaigen Schadenersatzverpflichtung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Der Käufer hat auch das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen – soweit die Mängel offensichtlich sind – spätestens 1 Woche nach Anlieferung, im Übrigen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend gemacht werden.
b) Die Verkäuferin ist gleichzeitig Gelegenheit zu einer Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu geben. Die Probe wird nur dann als Nachweis anerkannt, wenn der Verkäuferin die Gelegenheit gegeben ist, sich durch Augenschein von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Vertragsteil, zu dessen rechtlichen Nachteil sie ausfällt.
c) Der Käufer hat der Verkäuferin die für die Wahrnehmung etwaiger Rückgriffrechte gegen Transportführer notwendigen Maßnahmen und Feststellungen treffen zu lassen.
8. Haftung
Die Verkäuferin haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung. Für Schäden aufgrund Unmöglichkeit der Leistung oder Verzuges haftet die Verkäuferin auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf unmittelbare Sach- und Personenschäden, unter Ausschluss von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden.
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